Änderungsantrag: Verbot von Grabsteinen und -Einfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit.

Neue Fassung nach den Anmerkungen aus dem beratenden Ausschuss:

Dietzenbach, 28.10.2020
Änderungsantrag zur Neufassung der Friedhofsordnung (Drucksache-Nr.:
18/0987/70
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Dietzenbach wird gebeten, in öffentlicher Sitzung wie folgt zu beschließen:
Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:
Nach § 35 wird folgendes neu eingefügt: Verbot von Grabsteine und -einfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit.

  1. Steinmetzbetriebe dürfen Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur dann aufstellen oder einbauen, wenn diese nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.Juni 1999 hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
    1.1. Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 2 kann erbracht werden durch
    – eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    – die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
    a) die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
    b) dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolle regelmäßig und unangemeldet vor Ort überprüft wird und
    c) sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist.

1. Soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1.1 unzumutbar
ist, ist die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers oder der
Letztveräußerin ausreichend, in der
a. versichert wird, dass keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die
verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter
schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und
b. dargelegt wird, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die
Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und
Grabeinfassungen zu vermeiden.

Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der
Letztveräußerer oder die Letztveräußerin glaubhaft macht, dass die
Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Begründung:
Zwei Drittel der Grabsteine und Einfassungen in Deutschland stammen aus Indien, dabei arbeiten schätzungsweise 150.000 Kinder in den Steinbrüchen vor Ort ( https://www.aktiv-gegen-kinderarbeit.de/schwerpunkt/grabsteine/ ).
Durch die am 01.03.2019 in Kraft getretene Änderung des Landes Hessen zum Friedhofs- und Bestattungsgesetz wurde es Kommunen ermöglicht, Steine aus ausbeuterischer Kinderarbeit auf ihren Friedhöfen zu verbieten. Diese Änderung des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes steht auch nicht im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig aus dem Jahre 2013, mit dem das Verbot der Stadt Nürnberg, auf ihren städtischen Friedhöfen Grabsteine aus Kinderarbeit aufzustellen, gekippt wurde. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass es landesrechtlicher Regelungen bedarf, die die Kommunen zu den Änderungen der Friedhofssatzungen ermächtigen ( https://www.xertifix.de/nurnberg-urteil-zu-grabsteinen-aus-kinderarbeit/ ) sowie https://www.landtag.rlp.de/fileadmin/Landtag/Medien/Gutachten_WD/17.Wahlpe riode/2019-04-15_Landesgesetzliche_Regelung_zum_Verbot_von_Grabmalen_aus_Kinderarbeit.pdf .

Da das Land Hessen diese Regelung 2019 getroffen hat, kann die Friedhofsordnung der Stadt Dietzenbach durch das Verbot von Grabsteinen aus Kinderarbeit entsprechend ergänzt werden.

Auf die Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 09.09.2019 (18A/0062), ob der Magistrat beabsichtigt, diese Änderungen in Dietzenbach
umzusetzen, hat der Magistrat am 23.10.2019 geantwortet, dass ihm diese
Problematik nicht bekannt ist, „die gegebene Möglichkeit aus dem Friedhof und Bestattungsgesetz (soll) aber vorsorglich in die überarbeitete Friedhofsatzung mit aufgenommen werden“.

In dem jetzt vorgelegten Entwurf der Neufassung der Friedhofsordnung ist dazu allerdings nichts zu finden.
Monique Eckardt-Begall

Stadtverordnete

Alte Fassung

Änderungsantrag zur Neufassung der Friedhofsordnung (Drucksache-
Nr.: 18/0987/70

Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Dietzenbach wird gebeten, in öffentlicher Sitzung wie folgt zu beschließen:
Die Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

Nach § 34 Abs. 2) wird Absatz 2a) eingefügt:
§ 34 Abs. 2a) Verbot von Grabsteinen und -einfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit.

  1. Steinmetzbetriebe dürfen Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein nur dann aufstellen oder einbauen, wenn diese nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
  2. Der Nachweis im Sinne von Abs. 1 Satz 2 kann erbracht werden durch
    • 2.1 eine lückenlose Dokumentation, aus der sich ergibt, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein ausschließlich in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt worden sind, oder
    • 2.2 die schriftliche Erklärung einer Organisation, in der diese versichert, dass
      1. die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgt ist,
      2. dies durch sachkundige und unabhängige Kontrolleure regelmäßig und unan gemeldet vor Ort überprüft wird und
      3. sie selbst weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel beteiligt ist, oder
  3. soweit die Vorlage eines Nachweises nach Nr. 1 und 2 unzumutbar ist, die schriftliche Erklärung des Letztveräußerers, in der dieser

a) versichert, dass ihm keine Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die verwendeten Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein unter schlimmsten Formen von Kinderarbeit hergestellt worden sind, und

b) darlegt, welche Maßnahmen von ihm ergriffen wurden, um die Verwendung von nach Abs. 1 verbotenen Grabsteinen und Grabeinfassungen zu vermeiden.

Eines Nachweises im Sinne des Abs. 1 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2019 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

Begründung:

Zwei Drittel der Grabsteine und Einfassungen in Deutschland stammen aus Indien, dabei arbeiten schätzungsweise 150.000 Kinder in den Steinbrüchen vor Ort (https://www.aktiv-gegen-kinderarbeit.de/schwerpunkt/grabsteine/).

Am 01.03.2019 ist die beschlossene Änderung des Landes Hessen zum Friedhofs- und Bestattungsgesetz in Kraft getreten, die es Kommunen ermöglicht, Steine aus ausbeuterischer Kinderarbeit auf ihren Friedhöfen zu verbieten.
Auf die Anfrage der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen vom 09.09.2019 (18A/0062), ob der Magistrat beabsichtigt, diese Änderungen in Dietzenbach umzusetzen, hat der Magistrat am 23.10.2019 geantwortet, dass ihm diese Problematik nicht bekannt ist, „die gegebene Möglichkeit aus dem Friedhof und Bestattungsgesetz (soll) aber vorsorglich in die überarbeitete Friedhofsatzung mit aufgenommen werden“.
In dem jetzt vorgelegten Entwurf der Neufassung der Friedhofsordnung ist dazu allerdings nichts zu finden.

Monique Eckardt-Begall
Stadtverordnete

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