Wer im Urlaub ist, im Ausland lebt, sonntags lieber frei hat oder seinen Stimmzettel am 6. März aus anderen Gründen nicht persönlich in die Wahlurne werfen kann, dem hilft nur eins: Briefwahl beantragen und von jedem Ort der Welt grün wählen.
Den Antrag auf Briefwahl gibt es auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung und in vielen Gemeinden online.

So funktioniert Briefwahl
Per Briefwahl kann jede und jeder Wahlberechtigte seine Stimme schon vor dem 6. März abgeben.
Wer im Urlaub ist, im Ausland lebt, sonntags lieber frei hat oder seinen Stimmzettel am 6. März aus anderen Gründen nicht persönlich in die Wahlurne werfen kann, dem hilft nur eins: Briefwahl beantragen und von jedem Ort der Welt grün wählen.
Jede und jeder Wahlberechtigte darf per Briefwahl wählen, seit 2009 ist dafür keine Angabe eines triftigen Grundes mehr notwendig.
Um Briefwahl zu beantragen, können Sie ein Formular zur Briefwahlbeantragung nutzen, das Ihnen mit der Wahlbenachrichtigung zugeht. Vollständig ausgefüllt und unterschrieben senden Sie es einfach zurück an Ihr Wahlamt. Wer nicht auf seine Wahlbenachrichtigung warten will, kann die Briefwahl auch schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragen – in vielen Gemeinden geht das auch online!
Welche Unterlagen werden zugeschickt?
Anschließend kommen die Wahlunterlagen zu Ihnen nach Hause, wo Sie sie in Ruhe ausfüllen können. Das sind
- ein Stimmzettel und ein Briefumschlag für den Stimmzettel ohne Adresse. Wie der Stimmzettel richtig ausgefüllt wird, erklären wir hier.
- ein Wahlschein und ein roter Briefumschlag mit Adresse, an den die ausgefüllten Unterlagen zurückgeschickt werden
- eine Anleitung zum Briefwahlverfahren
Werden mehrere Gremien gewählt, erhalten Sie auch mehrere Stimmzettel. In vielen Gemeinden finden am 6. März zum Beispiel die Wahlen für den Ortsbeirat und für den Kreistag statt.
EU-BürgerInnen können mitwählen
Übrigens: EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen, können bei Kommunalwahlen mitwählen. Voraussetzung ist, dass sie seit seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen.
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